Das ESC-Halbfinale am Donnerstagabend lief nicht einfach durch. Es wurde in vier Teile getrennt, und zwischen den Blöcken schaltete der ORF Werbeblöcke – so oft, dass sich Zuschauer beim Standard über die Häufung beschwerten.
Besonders auffällig waren zwei zusätzliche Unterbrechungen: einmal zwischen Song 5 und Song 6, ein weiteres Mal zwischen Song 10 und Song 15. Für viele wirkte das wie zu viel für einen Abend, der eigentlich dem Wettbewerb gehören sollte. Für den ORF ist es dennoch kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht.
Der entscheidende Punkt steht in Paragraph 15 des ORF-Gesetzes. Dort ist das Unterbrechen von Fernsehsendungen grundsätzlich als unzulässig verboten, zugleich nennt die Bestimmung aber Ausnahmen. Mehrere Medienrechtler sagten, der ESC falle unter „ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen“. Auch in dem Buch „Österreichische Rundfunkgesetze“ wird erklärt, dass dazu etwa wettbewerbsorientierte Castingshows mit Telefonvoting zählen können.
Die umstrittene Formulierung wurde 2001 ins ORF-Gesetz aufgenommen. In den Erläuterungen hieß es damals, entscheidend sei, wie stark der ORF den Ablauf und die Struktur einer Veranstaltung beeinflussen könne, vor allem beim Timing von Pausen. 2010 wurde dieser Punkt durch eine EU-Richtlinie gelockert. Der Bundeskommunikationssenat entschied 2005 bereits, dass eine in vier Teile gegliederte ESC-Show als ähnlich strukturiertes Ereignis oder Darbietung gilt.
Der ORF sagte, er habe keinen Einfluss auf die Struktur des Halbfinales. „Die Formatrechte beziehungsweise das Format der ESC-Übertragungen liegen bei der EBU“, sagte ein Sprecher. Die EBU, der Zusammenschluss europäischer öffentlich-rechtlicher Sender, habe wie bei jedem ESC ein dramaturgisches Konzept vorgegeben, das die Show in mehrere Teile splitte. So habe jeder Sender – je nach eigener Rechtslage – die Möglichkeit, Werbespots zu zeigen. Außerdem nutze der ORF „selbstverständlich“ die gesetzlich erlaubten Möglichkeiten zur Refinanzierung.
Der Punkt ist damit juristisch nicht neu, aber öffentlich sichtbar geworden. Nach Darstellung von Fachleuten und früheren Entscheidungen spricht viel dafür, dass die Werbeunterbrechungen im Halbfinale innerhalb des erlaubten Rahmens lagen. Gerade deshalb wirkt die Reaktion der Zuschauer eher wie ein Streit über Geschmack und Taktung als über die Rechtslage selbst.
Für den Abend bedeutet das: Wer den ESC als ununterbrochene Liveshow erwartet hatte, bekam etwas anderes. Wer aber wissen wollte, ob der ORF dafür eine rechtliche Grundlage hat, erhält jetzt eine klare Antwort: Ja, die gibt es – und sie ist älter als die aktuelle Debatte.

