Das Landessozialgericht NRW hat die Berufung einer Frau auf eine Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen. Die Richter entschieden am 26. September 2025 unter dem Aktenzeichen 21 R 215/24, dass sie trotz schwerer gesundheitlicher Probleme nach den eingeholten Gutachten noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeit in wechselnden Körperpositionen leisten könne.
Die Frau hatte zuletzt als Baustoffprüferin gearbeitet. Seit Februar 2019 war sie nach Angaben des Gerichts wegen Depressionen und Panikstörungen durchgehend arbeitsunfähig. Trotzdem kam sie mit ihrem Antrag aus Juni 2020 auch in der zweiten Instanz nicht durch. Die Ursache ihrer Beschwerden war für das Verfahren nicht gleichgültig: Im Juli 2022 wurde sie am Herzen operiert, einschließlich eines Aortenklappenersatzes. Danach erkannte die Verwaltung einen Grad der Behinderung von 50 an. Ab Februar 2023 erhielt sie außerdem Pflegegrad 3. Entscheidend war das nach Ansicht des Gerichts aber nicht.
Der Fall zeigt, wie eng die gesetzlichen Grenzen bei der Erwerbsminderungsrente gezogen sind. Nach den Regeln gibt es eine volle Rente erst, wenn die tägliche Leistungsfähigkeit unter drei Stunden liegt. Eine halbe Rente kommt in Betracht, wenn jemand noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Das Gericht ließ zwei unabhängige Sachverständige prüfen, einen Kardiologen und einen Psychiater. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass die Frau noch leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen mindestens sechs Stunden am Tag ausüben könne. Damit sei sie nach der gesetzlichen Definition nicht erwerbsgemindert.
Die Richter stellten zudem klar, dass die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt in dieser Prüfung keine Rolle spielt. Ebenso wenig genüge ein Pflegegrad allein als Beleg dafür, dass jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten könne. Auch ein Grad der Behinderung sei dafür nicht entscheidend, weil er die Auswirkungen einer Einschränkung in allen Lebensbereichen abbilde und nicht nur die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Hinzu kam ein weiterer Punkt: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte der Frau ab Oktober 2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das war im Verfahren jedoch kein Ersatz für die verweigerte Erwerbsminderungsrente.
Der Fall fällt in eine große Masse von Anträgen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beziehen in Deutschland rund 1,8 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Jährlich werden mehr als 345.000 neue Anträge gestellt, die Ablehnungsquote liegt nach Angaben des Sozialverbands VdK bei mehr als 44 Prozent. Wer eine solche Rente erhalten will, muss in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung außerdem in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Für die Frau aus NRW bleibt nach der Entscheidung des Gerichts nur die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; eine Erwerbsminderung hat das Gericht nicht anerkannt.

