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Mütterrente III: Millionen Rentnerinnen bekommen 2028 Nachzahlung

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Rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können sich 2028 auf eine Nachzahlung freuen. Mit der wird die jahrzehntelange Ungleichbehandlung bei Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beendet.

Der Anspruch auf die Mütterrente III entsteht rückwirkend zum 1. Januar 2027. Ausgezahlt werden soll die höhere Rente aber erst 2028, weil die mehr als zehn Millionen Rentenbescheide neu berechnen muss und auch Folgen für Hinterbliebenenrenten prüft. Die Rentenversicherung sagt dazu: „Berechtigte müssen in der Regel nichts tun, die Ansprüche werden automatisch geprüft.“

Bislang rechnete die Rentenversicherung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nur 30 Monate Erziehungszeit an. Für später geborene Kinder waren es 36 Monate. Die Reform gleicht diesen Unterschied aus und erkennt die zusätzlichen sechs Monate auch für ältere Jahrgänge an. Das entspricht einem halben Rentenpunkt mehr pro Kind. Nach aktuellem Stand sind das rund 21,26 Euro im Monat für jedes betroffene Kind, wenn der Rentenwert ab 1. Juli 2026 gilt.

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Für Eltern mit mehreren Kindern summiert sich das spürbar. Bei drei vor 1992 geborenen Kindern läge der Zuschlag rechnerisch bei rund 64 Euro im Monat. Für das Jahr 2027 ergibt sich für diese Konstellation eine Nachzahlung von rund 765 Euro, die 2028 zusammen mit der laufend erhöhten Rente ausgezahlt werden soll. Die technische Umstellung ist damit nicht nur eine Rechenaufgabe, sondern ein Massenakt für das gesamte Rentensystem.

Die Mütterrente III soll damit eine alte Lücke schließen, die viele Betroffene seit Jahren kritisieren. Dass die Auszahlung nicht schon zum 1. Januar 2027 beginnt, hängt nach Angaben der Rentenversicherung am enormen technischen Aufwand. Die neue Regelung betrifft nicht nur laufende Altersrenten, sondern auch die Zuordnung von Erziehungszeiten in anderen Rentenfällen.

Für Väter gibt es den Zuschlag nur, wenn die Kindererziehungszeiten in ihrer Rentenbiografie eingetragen sind. Bei gemeinsamer Erziehung werden die Zeiten nicht automatisch aufgeteilt. Bleibt eine gemeinsame Erklärung aus, bleiben die Erziehungszeiten der Mutter zugeordnet, auch im Wechselmodell. Wer 2028 oder später erstmals Rente bezieht, profitiert dagegen von einer Neuregelung: Dann ordnet die Rentenversicherung die Erziehungszeiten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu. Wer unsicher ist, kann das mit dem Formular V0800 klären lassen.

Weniger eindeutig ist die Wirkung dort, wo Rentenleistungen auf andere Hilfen treffen. Wer Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bezieht, hat von der Mütterrente III oft nur wenig, weil die Erhöhung dort voll als Einkommen angerechnet wird. Auch bei Witwen- und Witwerrenten kann sich der höhere Betrag auswirken. Die Nachzahlung fließt zudem im Steuerjahr 2028 zu und zählt dann als steuerpflichtiges Einkommen.

Für die meisten Berechtigten steht damit fest: Die Reform kommt mit Verzögerung, aber sie kommt. Wer Anspruch hat, muss in der Regel nichts beantragen. Entscheidend ist, dass die Rentenversicherung die Ansprüche automatisch prüft und die zusätzliche Zahlung nachzieht.

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