Eine Baubehörde hat Hausbesitzer aufgefordert, die kuppelartige Überdachung ihres Schwimmbeckens binnen vier Wochen nach Bestandskraft zu beseitigen. Andernfalls droht Zwangsgeld. Der Streit dreht sich um ein Becken am Rand eines Grundstücks, das nach Angaben der Behörde mit seinem Dach zu nah an der Grenze steht.
Für die Kläger ist das Verfahren auch deshalb brisant, weil sie das Wasserbecken nach eigenen Angaben für die Physiotherapie nutzen wollen. Das Schwimmbecken selbst sollte 2,30 Meter mal 5,80 Meter groß werden und in einem Abstand von 2,00 Metern zur Nachbargrenze stehen. Vorgesehen war ein Becken mit 1,60 Meter Tiefe, von dem 0,50 Meter über der Geländeoberfläche liegen sollten. Nach einem weiteren Hinweis aus der Nachbarschaft stellte der Kontrolldienst jedoch fest, dass das Becken von einem gewölbten Dach aus verschiebbaren Kunststoffelementen bis zu einer Höhe von 0,70 Meter überdacht ist. Die Außenmaße betrugen 6,50 Meter mal 3,50 Meter, der Beckenrand ragte 0,45 Meter über das Gelände, und zur nördlichen Grundstücksgrenze blieb nur ein Abstand von 0,55 Meter.
Ausgangspunkt war ein Loch in der nordwestlichen Ecke des Gartens an der Grundstücksgrenze. Das Bauordnungsamt stellte dort eine Aushebung von 3,00 Meter mal 6,00 Meter mal 1,00 Meter fest. Später erklärten die Kläger, an dieser Stelle einen Pool errichten zu wollen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans mit einem reinen Wohngebiet und einem Baufenster für offene zweigeschossige Bauweise. Für Nebenanlagen erlaubt der Plan nur Vorhaben im baulichen Zusammenhang mit Wohngebäuden oder Garagen.
Genau darin liegt die Reibung des Falls. Die Behörde teilte zunächst mit, die Errichtung des Pools sei genehmigungsfrei und widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Später vertrat sie die Auffassung, nur Schwimmbecken mit luftgetragener Überdachung seien genehmigungsfrei; das installierte kuppelartige Kunststoffdach falle nicht darunter. Damit verstoße das Schwimmbecken mit Überdachung gegen die Abstandsvorschriften. Auf dieser Grundlage verlangte die Behörde den Rückbau der Überdachung innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung.
Für die Kläger bleibt damit vor allem eine Frage offen: ob das Becken mit seinem Dach an dieser Stelle stehen bleiben kann oder ob die Anlage wieder zurückgebaut werden muss. Solange das nicht anders entschieden ist, läuft die Frist weiter.

