Der Bundesfinanzhof hat die Klagen gegen die Grundsteuer in Baden-Württemberg abgewiesen und keinen Verstoß gegen die Verfassung gesehen. Damit ist auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof vom Tisch.
Betroffen ist ein Gesetz, das direkt etwa 5,6 Millionen Eigentümer im Land erreicht. Seit die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg Anfang 2025 erhoben wird, zahlen etliche Eigentümer mehr als früher. In dem Land zählt bei der Berechnung vor allem der Wert des Grundstücks. Maßgeblich sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert; die Gebäude auf dem Grundstück spielen dabei keine Rolle.
Über die Rechtmäßigkeit des Modells wurde in zwei Klagen aus Stuttgart und Karlsruhe gestritten. Eine davon betrifft Petra Kern, die in Karlsruhe-Knielingen ein Grundstück besitzt. Dort steht das Haus auf der vorderen Hälfte, die andere Hälfte ist ein Garten und darf nicht bebaut werden. Kern hält die neue Besteuerung für verfassungswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
Gerade an solchen Fällen zeigt sich die Besonderheit des baden-württembergischen Systems. Anders als im bundesweiten Modell wird nicht der Gebäudewert mitgerechnet, sondern vor allem der Boden. Das hat für viele Eigentümer Folgen, weil der reine Grundstückswert je nach Lage und Fläche stark auseinandergehen kann. Für manche fällt die Rechnung höher aus, für andere nicht.
Finanzminister Danial Bayaz nannte das Urteil einen „guten Tag für Baden-Württemberg“. Es bedeute „Rechtssicherheit (...) für Kommunen, für Bürger und auch für die Finanzverwaltung“, sagte er. Baden-Württemberg habe sich damals auf den Weg gemacht, ein unbürokratisches, einfaches und pauschales Modell zu wählen, und dieser Weg sei nun bestätigt worden.
Die Entscheidung schließt eine zentrale rechtliche Unsicherheit ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, in dem die neue Steuer bereits im Alltag angekommen ist. Für die Kommunen, die Eigentümer und die Finanzverwaltung bleibt damit vorerst das Modell bestehen, das das Land nach der Reform von 2018 gewählt hat. Für die Kläger in Stuttgart und Karlsruhe ist der Weg durch die Fachgerichte damit beendet.
